European Assembly of Turkish
Academics Baden-Württemberg e.V.
Satzung
Präambel
Im Glauben an die Würde und
Gleichheit aller Menschen unabhängig von Abstammung, Religion oder
Geschlecht;
In Verbundenheit mit den demokratischen,
freiheitlichen, rechtsstaatlichen und pluralistischen Prinzipien;
In der Überzeugung, dass die Völkerverständigung
nach wie vor eine der zentralen Aufgaben kommender Jahrzehnte und die vertiefte
Kenntnis der Gesellschaft, Kultur und Geschichte der Völker eine unverzichtbare
Notwendigkeit ist;
Angesichts der Tatsache, dass die Menschen
türkischer Abstammung in Baden-Württemberg, wie in allen westeuropäischen
Ländern inzwischen ein integraler und produktiver Bestandteil der
europäischen Gesellschaft sind;
Im Wissen darum, dass eine Verbesserung
in der Bildungssituation der türkischen Bevölkerung und insbesondere
der Jugend in Europa der Schlüssel für die Vertiefung der Integration
ist;
Im Bewusstsein um unsere besondere Verantwortung
als Studierende, Hochschulabsolventen, Akademiker, Selbstständige
und Berufstätige in der Rolle als Vorbilder und als Vermittler von
Wissen und Werten
finden wir uns zusammen, um für die
europäisch-türkische Verständigung zu wirken, sowie um ein
höheres Bildungsniveau und eine verbesserte Interessenvertretung der
türkischen Gemeinschaften in Europa zu erreichen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen
"European Assembly of Turkish Academics Baden-Württemberg" in der
abgekürzten Form "EATA Baden-Württemberg".
2) Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Der Verein führt nach der Eintragung ins Vereinsregister
den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
3) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5) Der Verein kann sich Dachverbänden
anschließen.
§ 2 Zweck und Aktivitäten
1) Zweck des Vereins ist die Pflege
und Förderung der internationalen Beziehungen zwischen türkischen
und türkischstämmigen Studierenden, Hochschulabsolventen und
Akademikern mit Deutschen und Vertretern anderer Nationalitäten in
Baden-Württemberg, der Bundesrepublik Deutschland und den angrenzenden
europäischen Staaten im Sinne des Erfahrungs- und Wissensaustausches
und der Völkerverständigung mit dem Ziel, ein positives Zusammenwirken
aller geistigen Kräfte zu erreichen.
2) Weiterhin sollen die Begegnung und die
Verständigung zwischen Deutschen und in Deutschland lebenden Türken
gefördert werden.
3) Der Vereinszweck soll durch Aktivitäten
in Wirtschaft, Wissenschaft, Bildung und Kultur unter der Wahrung des Grundsatzes
der Gemeinnützigkeit erfüllt werden. Der Verein soll sich mit
seinen Aktivitäten für die Intensivierung der deutsch-türkischen
sowie der europäisch-türkischen Beziehungen, die Verbesserung
der Bildungssituation sowie das gesamtgesellschaftliche Engagement für
eine verbesserte Integration einsetzen.
Insbesondere durch:
a) Mitwirkung oder Organisation
von Bildungsveranstaltungen, Seminaren und Konferenzen;
b) Durchführung von verschiedenen
Bildungs-, Integrations-, und Begegnungsprojekten wie etwa Schüler-
und Studentenaustausch Deutschland-Türkei, Sommerakademien, internationale
Kinderfeste und Mentorenprogramme für Schüler.
c) Beratung, Hilfestellung und Information
für Schüler, Studienbewerber, Studierenden, Praktikanten und
Akademiker;
d) Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit;
e) Veröffentlichung von Studien-
und Forschungsergebnissen;
f) Aufbau von Beziehungen und wissenschaftliche
Zusammenarbeit mit türkischen und anderen europäischen Universitäts-
und Wirtschaftskreisen.
4) Der Verein erfüllt seine Zwecke im
Zeichen der Toleranz, auf der Grundlage weltanschaulicher, religiöser
und parteipolitischer Neutralität und in Wahrnehmung bürgerschaftlicher
Verantwortung für das Gemeinwesen. Parteipolitische und religiöse
Tätigkeiten jeglicher Art sind verboten.
§ 3 Steuerbegünstigung
1) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Die Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Keine Person darf durch Ausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen
Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Es werden
folgende Formen der Mitgliedschaft unterschieden:
a) Diejenigen Mitglieder, die
bereit sind, sich durch aktive und regelmäßige Mitarbeit für
die Ziele des Vereins einzusetzen und daneben einen regelmäßigen
finanziellen Beitrag leisten, so genannte "Aktivmitglieder".
b) Diejenigen Mitglieder, die den Verein
mit einem regelmäßigen finanziellen Beitrag unterstützen
und zur Verbreitung der Ziele des Vereins beitragen, so genannte "Fördermitglieder".
c) Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
So genannte "Ehrenmitglieder" sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Eintritt in die Mitgliedschaft
1) Aktivmitglied des Vereins kann
jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat
und sich für die Ziele des Vereins und ihre Verwirklichung aktiv und
engagiert einsetzt. Die Aktivmitgliedschaft setzt voraus, dass sich das
Mitglied am Erfahrungs- und Wissensaustausch beteiligt. Über die Aufnahme
entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
2) Die Aktivmitgliedschaft beginnt mit
der Aushändigung der Aufnahmeerklärung durch den Vorstand an
den Antragstellenden.
3) Fördermitglied des Vereins kann
jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Ziele der
EATA teilt und nach Möglichkeit fördert. Über die Aufnahme
entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
4) Die Fördermitgliedschaft beginnt
mit der Aushändigung der Aufnahmeerklärung durch den Vorstand
an den Antragstellenden und dem Eingang des Mitgliedbeitrages auf dem Vereinskonto.
5) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein
ist nicht anfechtbar.
6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
7) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
entscheidet die Mitgliedervollversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit
einfacher Mehrheit oder auf Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Aktivmitglieder.
§ 6 Mitgliedschaftsrechte und
-pflichten
1) Die Mitglieder erhalten in
regelmäßigen Abständen schriftliche oder elektronische
Informationen über die Tätigkeiten des Vereins, insbesondere
auch Mitteilungen über Projekte, die Vereinsentwicklung und über
die Ergebnisse der Mitgliedervollversammlungen.
2) Die Aktivmitglieder haben die vom Gesetz
Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit diese Satzung diese
Rechte nicht einem besonderen Vereinsorgan zuweist.
3) Der Vorstand ist befugt, einem Mitglied
die Aktivmitgliedschaft zu entziehen und ihm die Fördermitgliedschaft
zuzuweisen, sofern das Mitglied nicht seinen Mitgliedspflichten nachkommt,
insbesondere sich nicht aktiv am Erfahrungs- und Wissensaustausch beteiligt.
Der Vorstand muss das Mitglied diesbezüglich konsultieren und seinen
Beschluss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitteilen.
4) Fördermitglieder des Vereins können
natürliche und juristische Personen werden, die sich mit den Zielen
des Vereins verbunden wissen und ihn finanziell und ideell unterstützen.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und übernehmen keine Ämter.
Der Vorstand hat ihnen Auskünfte über die Aktivitäten des
Vereins zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit
nicht verbieten und hierdurch nicht unverhältnismäßig hohe
Kosten verursacht werden.
5) Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht,
übernehmen keine Ämter und sind von der Beitragspflicht befreit.
6) Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes
Mitglied den Bestimmungen der Satzung.
7) Aktiv- und Fördermitglieder haben
bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem
werden von den Aktiv- und Fördermitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen
werden vom Vorstand festgesetzt.
§ 7 Austritt aus der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch
den Tod, Austritt oder Ausschluss.
2) Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gegenüber dem
Vorstand schriftlich seinen Austritt erklären.
3) Ein Fördermitglied gilt als aus
dem Verein ausgeschieden, wenn es seine finanzielle Förderung dem
Verein gegenüber eingestellt hat. Eine schriftliche Austrittserklärung
ist nicht notwendig. Eine Abmahnung durch den Verein ist insofern nicht
erforderlich.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1) Ein Aktivmitglied kann nach
vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden,
a) wenn es in grober Weise die
Interessen des Vereins verletzt oder
b) satzungsmäßigen Verpflichtungen
nicht nachkommt.
2) Ein Aktivmitglied kann von dem Vorstand
ohne Anhörung ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Aufforderung
den Mitgliedschaftsbeitrag nicht zahlt.
3) Ein Fördermitglied kann ausgeschlossen
werden,
a) wenn es in grober Weise die
Interessen des Vereins verletzt oder
b) wenn es eine der Aufnahmevoraussetzungen
nicht mehr erfüllt oder
c) satzungsmäßigen Verpflichtungen
nicht mehr nachkommt.
4) Der Ausschluss wird wirksam, sobald er
vom Vorstand gefasst ist. Er ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die
Mitgliedervollversammlung, der Vorstand und der Kassenprüfer.
§ 10 Mitgliedervollversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins
ist die Mitgliedervollversammlung, bestehend aus den Mitgliedern. Die Mitgliedervollversammlung
wählt mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
2) Die Mitgliedervollversammlung ist insbesondere
zuständig für:
a) Wahl des Vorstandes und des
Kassenprüfers,
b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte,
c) Entlastung des Vorstands und des Kassenprüfers,
d) Änderung der Satzung und Auflösung
des Vereins,
e) alle Angelegenheiten, die der Vorstand
der Mitgliedervollversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.
3) Die ordentliche Mitgliedervollversammlung
findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Jahresquartal, statt. Die
Mitgliedervollversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung
von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung
kann die Mitgliedervollversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern.
4) Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung
kann von dem Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins
erforderlich ist. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Grundes von dem Vorstand die Einberufung verlangt.
5) Der Vorstand lädt schriftlich oder
elektronisch unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung zur Mitgliedervollversammlung
ein. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag an die
letzte bekannte Adresse des Mitglieds abgesendet werden.
6) Durch Ausstellen einer schriftlichen
Vollmacht kann ein Aktivmitglied seine Stimme auf ein anderes Aktivmitglieder
übertragen. Kein Mitglied darf mehr als eine Stimmdelegation erhalten.
7) Bei Änderung des Vereinszwecks
und der Satzung sowie Auflösung des Vereins ist die Mitgliedervollversammlung
nur dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder (Aktivmitglieder) persönlich oder per Vollmacht anwesend
ist.
8) Im übrigen ist die Beschlussfähigkeit
der Mitgliedervollversammlung gegeben, sofern mindestens 1/3 der stimmberechtigten
Mitglieder (Aktivmitglieder) persönlich oder per Vollmacht anwesend
ist.
9) Wird die Beschlussfähigkeit in
der ordentlichen Mitgliedervollversammlung nicht erreicht, kann der Vorstand
eine Zweitversammlung einberufen. Die Beschlussfähigkeit der Zweitversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder (Aktivmitglieder) gegeben. Die Zweitversammlung kann bereits
mit der Einladung zur Erstversammlung einberufen werden.
10) Die Mitgliedervollversammlung entscheidet
grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
11) Eine Mitgliedschaft des Vereins bei
anderen juristischen Personen kann nur von der Mitgliedervollversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen
werden.
12) Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
13) Beschlüsse sind unter der Angabe
des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses
in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem jeweils
durch die Versammlung gewählten Schriftführer und zwei Vorstandsmitgliedern
zu unterschreiben.
§ 11 Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins im
Sinne von § 26 BGB besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden,
b) zwei Stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Schatzmeister/in
2) Die Vorstandsmitglieder werden für
eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung
eines neuen Vorstands im Amt.
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während
seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, wählt der Vorstand für
den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied. Es können höchstens
zwei Vorstandsmitglieder auf diese Weise ersetzt werden.
5) Der Vorstand vertritt den Verein nach
Innen sowie nach Außen und überwacht die Tagesgeschäfte
des Vereins. Der Vorstand ist zuständig für Einberufung und Durchführung
der Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung, sowie für alle
Entscheidungen, die die Vereinsinteressen betreffen, soweit sie nicht ausdrücklich
einem anderen Gremium zugewiesen sind.
6) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist
mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss
von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über € 5000,-
hinaus, insbesondere für die Aufnahme von Darlehen, die Zustimmung
der Mitgliedervollversammlung erforderlich ist.
7) Mitglied des Vorstands können nur
Aktivmitglieder werden.
8) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich
tätig. Durch Beschluss des Vorstands kann ihnen Auslagenersatz, eventuell
auch eine angemessene Entschädigung für ihren Zeitaufwand gewährt
werden.
§ 12 Vorstandssitzung
1) Die Vorstandssitzung ist einzuberufen,
so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertretenden
Vorsitzenden in schriftlicher, elektronischer oder fernmündlicher
Form.
2) Die Beschlussfähigkeit ist dann
gegeben, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
3) Die Sitzungen des Vorstands werden durch
den Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit durch einen Stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet.
4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5) Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht,
wenn alle Vorstandsmitglieder einer schriftlichen oder elektronischen Beschlussfassung
und einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich oder elektronisch zustimmen.
6) Die Beschlüsse sind schriftlich
zu protokollieren und von dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Abwesenheit
von einem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 13 Kassenprüfer
1) Die Mitgliedervollversammlung
wählt einen Kassenprüfer für die Amtszeit von zwei Jahren.
2) Der Kassenprüfer ist verpflichtet,
einmal im Jahr eine Prüfung aller Finanzunterlagen des Vereins durchzuführen.
3) Der Kassenprüfer hat ferner das
Recht, jederzeit nach schriftlicher Vorankündigung Einsicht in die
laufenden Finanzbücher des Vereins vorzunehmen.
4) Die Prüfung der Finanzabschlüsse
und -unterlagen dient primär dazu, zu bestimmen, ob die Finanzaktivitäten
des Vorstands korrekt und vollständig dokumentiert sind und die Verwendung
der Vereinsgelder mit dem Vereinszweck übereinstimmte.
§ 14 Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins
1) Über Satzungsänderungen
entscheidet die Mitgliedervollversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen
sind den stimmberechtigten Mitgliedern (Aktivmitglieder) bis spätestens
14 Tage vor dem Termin der Mitgliedervollversammlung zuzuleiten. Für
die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
(Aktivmitglieder) persönlich oder per Vollmacht anwesend ist.
2) Die Änderung des Vereinszwecks
und die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5
der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, wenn mindestens die
Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (Aktivmitglieder) persönlich
oder per Vollmacht anwesend ist. Vorschläge zur Zweckänderung
und zur Auflösung des Vereins sind den stimmberechtigten Mitgliedern
(Aktivmitglieder) bis spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliedervollversammlung
zuzuleiten. Kann mangels Anwesenheit ein Mehrheitsbeschluss nicht herbeigeführt
werden, so ist innerhalb von 30 Tagen, frühestens jedoch nach 14 Tagen
eine neue Versammlung unabhängig von der Zahl der erscheinenden Aktivmitglieder
beschlussfähig. In dieser Versammlung entscheidet die 3/4 Mehrheit
der anwesenden Aktivmitglieder.
3) Falls die Mitgliedervollversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4) Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamts ausgeführt werden.
5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund ausgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
6) Änderungen oder Ergänzungen
der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom
Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen
keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern
spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung
mitzuteilen.
Stuttgart, den 10. Mai 2003
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